Arten der Gewinnermittlung

Der folgende Beitrag gibt dir einen Überblick über die verschiedenen Arten der Gewinnermittlung und die wichtigsten Punkte, die es rund um dieses Thema zu beachten gibt.

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Wann muss ich eine Gewinnermittlung vornehmen?

Unabhängig davon, ob dein Start-Up einen Gewinn erzielt, ist eine Gewinnermittlung vorzunehmen. Dazu findest du nachstehend eine kurze Erläuterung sowie eine Gegenüberstellung der zulässigen Gewinnermittlungsarten. Gleich vorweg: eine ordnungsgemäße Buchführung ist nicht nur zur Möglichkeit der steuerlichen Verwertung von Anfangsverlusten zwingend, auch bei Finanzierungsgesprächen sind belastbare Finanzzahlen ein absolutes „must-have“.

Welche Arten der Gewinnermittlung gibt es?

Abhängig von der gewählten Rechtsform bestehen unterschiedliche gesetzliche Verpflichtungen zur Gewinnermittlung:

Jene Unternehmen, die der Rechnungslegungspflicht nach dem UGB unterliegen, müssen auch für steuerliche Zwecke ihren Gewinn basierend auf der UGB-Rechnungslegung ermitteln. Das betrifft einerseits Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sowie verdeckte Kapitalgesellschaften (GmbH & Co KG), unabhängig vom Umsatz. Andererseits sind auch Unternehmer (Einzelunternehmen, OG, KG), unabhängig von der Rechtsform betroffen, sofern Umsätze von über EUR 700.000 erzielt werden.

Bei den übrigen Unternehmen ergibt sich die Art der Gewinnermittlung nur nach steuerrechtlichen Vorschriften. Dahingehend existieren die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie der steuerliche Betriebsvermögensvergleich („steuerliche Buchführung“). Bei kleineren Unternehmen besteht zudem die Möglichkeit den Gewinn vereinfacht durch die Pauschalierung zu ermitteln. Dabei wird der Gewinn ausgehend von den Einnahmen ermittelt und Ausgaben werden anhand von pauschalen Sätzen berücksichtigt.

Da zwischen dem steuerlichen Betriebsvermögensvergleich und der Rechnungslegung nach UGB keine wesentlichen Unterschiede bestehen, werden die beiden Methoden im Rahmen dieses Beitrags gleichgesetzt. Sofern keine Rechnungslegungspflicht nach dem UGB besteht oder nach steuerlichen Vorschriften keine Buchführungspflicht vorliegt, können auch freiwillig Bücher geführt werden.

ISUS Tipp

Auch wenn aus steuerlichen Gründen die Möglichkeit einer vereinfachten Gewinnermittlung durch Pauschalierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung besteht, ist eine doppelte Buchführung, die auch eine Vermögensrechnung „Bilanz“ umfasst, aus betriebswirtschaftlicher Sicht zu empfehlen.

Pauschalierung

Die Pauschalierung stellt die einfachste Form der Gewinnermittlung dar. Dabei wird der Gewinn anhand von Durchschnittssätzen ermittelt. Basierend auf den Einnahmen kommt ein Prozentsatz zur Anwendung, der die Höhe der Ausgaben bestimmt. Hinsichtlich der Pauschalierungsmethoden wird wie folgt unterschieden:

  • Basispauschalierung:
    Diese Form steht allen Unternehmern zur Verfügung, die die Umsatzgrenze von EUR 220.000 nicht überschreiten. Der Durchschnittssatz beträgt abhängig von der Art der erzielten Einkünfte 6% oder 12%. Neben der Pauschale sind weitere Aufwendungen, wie Sozialversicherungsbeiträge, Personalaufwendungen oder Wareneinsatz abzugsfähig.
  • Kleinunternehmerpauschalierung:
    Kleinunternehmer im Sinne der Umsatzsteuer (jährliche Umsätze bis EUR 35.000) können den Gewinn pauschal durch Ansatz der Aufwendungen in Höhe von 45% (Gewerbetreibende) bzw 20% (Dienstleister) ermitteln. Weitere Aufwendungen dürfen nicht abgezogen werden.
  • Branchenpauschalierung:
    Für bestimmte Branchen, wie Gastgewerbe oder Landwirte, gibt es spezielle Pauschalierungsformen mit unterschiedlichen Durchschnittssätzen.

Bei der Pauschalierung sind im Wesentlichen nur die Umsätze/Einnahmen zu erfassen, da die Ausgaben und der Gewinn ausgehend von den Einnahmen bestimmt werden.

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist die grundlegende Gewinnermittlungsart, sofern keine Rechnungspflicht besteht und die Sonderform der Pauschalierung nicht zusteht. Dabei sind Einnahmen sowie Ausgaben mit Zu- bzw Abfließen zu erfassen.

Dieses Zufluss-Abfluss-Prinzip wird jedoch stellenweise durchbrochen. So sind Investitionen in Anlagevermögen – Vermögen, das dem Unternehmen längerfristig dienen soll – über die voraussichtliche Nutzungsdauer linear abzuschreiben. Vorauszahlungen für längere Zeiträume (zB Mietvorauszahlungen für 3 Jahre) sind ebenfalls zu verteilen und nicht sofort in voller Höhe abzugsfähig.

Erzielte Verluste sind mit anderen Einkünften ausgleichsfähig oder mit künftigen Gewinnen verrechenbar.

Rechnungslegung

Unternehmen, die die Buchführungsgrenzen (jährliche Umsätze ab EUR 700.000) überschreiten oder aufgrund Ihrer Rechtsform der Rechnungslegungspflicht unterliegen, müssen eine sogenannte doppelte Buchhaltung führen. Dabei wird das Ergebnis im Rahmen der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt. Diese können für betriebswirtschaftliche Zwecke um weitere Auswertungen ergänzt werden (zB Cashflow-Rechnung). Besteht keine Buchführungspflicht, können auch freiwillig Bücher geführt werden.

Erträge und Aufwendungen sind im Rahmen der doppelten Buchhaltung periodengerecht entsprechend dem Leistungszeitraum zu erfassen; der Zahlungszeitpunkt ist dabei unbeachtlich. So ist beispielsweise ein erzielter Umsatz bereits bei Abschluss der Leistung zu realisieren und nicht erst bei Bezahlung durch den Kunden.

Im Rahmen der Rechnungslegung kann auch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt werden. Erzielte Verluste sind mit anderen Einkünften ausgleichsfähig oder mit künftigen Gewinnen verrechenbar.

Übersicht der Gewinnermittlungsarten

Gewinnermittlungsart Pauschalierung Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Rechnungslegung/
doppelte Buchführung
Voraussetzung Einhaltung von Umsatzgrenzen:

  • Basispauschalierung:
    EUR 220.000
  • Kleinunternehmerpauschalierung:
    EUR 35.000
  • Branchenpauschalierung: unterschiedlich
Keine Rechnungspflicht bzw Unterschreiten der Buchführungspflicht Rechnungslegungspflicht
oder
freiwillige Buchführung
Aufzeichnungspflichten Einnahmen und zusätzlich abzugsfähige Ausgaben Alle Einnahmen und Ausgaben Alle Erträge und Aufwendungen
Weitere Aufzeichnungs-pflichten Kassabuch/Registrierkasse, Wareneingangsbuch,
uU Anlageverzeichnis
Kassabuch/Registrierkasse, Wareneingangsbuch, Anlageverzeichnis Kassabuch/Registrierkasse, Anlageverzeichnis
Höhe der abzugsfähigen Ausgaben
  • Basispauschalierung:
    6%/12% der Einnahmen
  • Kleinunternehmerpauschalierung:
    20%/45% der Einnahmen
  • Branchenpauschalierung: branchenabhängig
Tasächliche Ausgaben Tatsächliche Aufwendungen
Gewinnermittlungs-zeitraum Kalenderjahr Kalenderjahr Wirtschaftsjahr
(kann vom Kalenderjahr abweichen)
Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben Zufluss- bzw Abflusszeitpunkt Zufluss- bzw Abflusszeitpunkt Periodengerechte Erfassung nach Leistungszeitraum
Verlustberücksichtigung Keine Verluste erzielbar Verluste vortragsfähig Verluste vortragsfähig

Autor

ISUS Decker Lukas

Lukas Decker
Start Up Experte

lukas.decker@tpa-group.at
+43 512 214 140 40