GmbH Gründung

GmbHs erfreuen sich in Österreich großer Beliebtheit. Sie sind nach den Einzelunternehmen die am häufigsten vorkommende Rechtsform (Statista, 2020).

Gemeinsam mit Matea Plavotic und Valentin Engelbert von HSP.law, hat Helmut Beer für Dich die wichtigsten Aspekte rund um die GmbH, sowie deren Gründung zusammengefasst.


Mit dem Abspielen des Videos erklären Sie sich mit den Google Nutzungsbedingungen einverstanden, und, dass Sie unsere Datenschutzerklärung mit den Cookie Bestimmungen gelesen haben.

Allgemeines zur Rechtsform GmbH

Das Kürzel GmbH steht für Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Dies stellt auch die größte Besonderheit dieser Rechtsform dar, denn die Gesellschafter haften grundsätzlich nur mit dem von ihnen eingebrachtem Stammkapital. Die jeweiligen Geschäftsanteile richten sich nach dem Anteil der übernommenen Stammeinlage. Diese Anteile sind grundsätzlich frei übertragbar, was besonders im Start-Up-Kontext im Hinblick auf mögliche Investorenbeteiligungen einen großen Vorteil darstellt. Diese freie Übertragbarkeit kann aber durch verschiedene Mechanismen limitiert werden. So kann beispielsweise eine Vinkulierung vereinbart werden, welche regelt, dass alle Gesellschafter:innen dem Verkauf von Anteilen an eine andere Person zustimmen müssen. Die Geschäftsführung einer GmbH stellt ein vertretungsbefugtes Organ dar, welches den Weisungen des obersten Willensbildungsorgans der GmbH unterliegt, der Generalversammlung. Diese besteht aus allen Gesellschafter:innen.

Steuerliche Aspekte der GmbH

Die GmbH ist als Kapitalgesellschaft körperschaftsteuerpflichtig. Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich um einen linearen Steuersatz iHv. aktuell 24% (2023; ab 2024: 23%), der auf die Gewinne des Unternehmens anfällt.

Junge Unternehmen, die vielleicht noch keinen oder nur geringe Gewinne haben, sollten bedenken, dass es eine Mindestkörperschaftsteuer in der Höhe von € 1.750 p.a. (bei Anwendung der Gründungsprivilegierung anfangs € 500 p.a.) gibt. Sollte eingangs noch nicht genug Gewinn anfallen, muss die Mindestkörperschaftsteuer zwar an das Finanzamt abgeführt werden, kann aber auf zukünftige Körperschaftsteuer angerechnet werden. Weiters können bei der GmbH steuerliche Verluste unbegrenzt vorgetragen und mit späteren steuerlichen Gewinnen verrechnet werden. Es ist jedoch die Verrechnungsgrenze von 75% zu beachten, die besagt, dass nur 75% des Gewinns mit früheren Verlusten verrechnet werden kann. Es sei noch darauf hingewiesen, dass die Körperschaftsteuer nichts mit der persönlichen Steuerpflicht der Gesellschafter zu tun hat. Wenn die GmbH also beispielsweise Gewinne an die Gesellschafter:innen ausschüttet, fallen auf die Ausschüttung 27,5% KESt mit Endbesteuerung an.

Bei nicht wesentlicher Beteiligung sind Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH in der Regel nach ASVG versicherungspflichtig, bei wesentlicher Beteiligung nach GSVG.
Darüber hinaus besteht bei einer GmbH immer Buchführungspflicht nach dem UGB. Bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern unterliegen Ausschüttungen neben der KESt auch insoweit der Sozialversicherung, soweit die Höchstbemessungsgrundlage durch andere betriebliche Einkünfte noch nicht erreicht wurde.

Die Gründung der GmbH

Um eine GmbH zu gründen sind einige Schritte bzw. Dokumente notwendig, allen voran der Gesellschaftsvertrag. Er ist das zentrale Gründungsdokument einer GmbH, das alle wesentlichen Punkte beinhaltet und mittels Notariatsakt zu errichten ist. Die folgenden Angaben müssen zwingend im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden:

  • Name der Firma
  • Sitz der Gesellschaft
  • Unternehmensgegenstand
  • Höhe des Stammkapitals
  • Übernommene Stammeinlagen

Über diese verpflichtenden Angaben hinaus können auch noch folgende Punkte enthalten sein:

  • Geschäftsführung und Vertretung
  • Gewinn- und Verlustbeteiligung
  • Gewinnverwendung
  • Abstimmungsverhältnisse
  • Regelungen im Todesfall eines Gesellschafters

Zu beachten ist hierbei, dass der Gesellschaftsvertrag ein öffentliches Dokument ist und von Jedermann beim Firmenbuchgericht eingesehen werden kann. Möchte man Vereinbarungen treffen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, kann man dies in einem sogenannten Syndikatsvertrag vornehmen.

Neben dem Gesellschaftsvertrag ist auch die Bestellung der ersten Geschäftsführung der GmbH, sowie eine §10-Erklärung, die einen Nachweis über die Einzahlung des Stammkapitals darstellt, erforderlich. Diese Dokumente müssen dem Firmenbuchgericht vorgelegt werden, damit das Unternehmen ins Firmenbuch eingetragen werden kann. Je nach Unternehmen können auch eine WiEReG- Meldung und/oder eine Gewerbeanmeldung erforderlich sein.

Gründungserleichterungen

Besonders für Start-Ups kann die Gründungsprivilegierung relevant sein. Diese ist auf neu zu gründende GmbHs anwendbar und die Inanspruchnahme muss bereits im Gesellschaftsvertrag vermerkt werden. Der große Vorteil hierbei ist, dass lediglich € 10.000 Stammeinlage zu leisten sind, wobei auch hier nur die Hälfte bei der Gründung einbezahlt werden muss. Diese Gründungsprivilegierung kann für maximal 10 Jahre in Anspruch genommen werden, danach ist die volle Mindeststammeinlage iHv. € 17.500 zu leisten und der Gesellschaftsvertrag muss geändert werden.

Darüber hinaus gibt es auch noch andere Gründungserleichterungen, wie beispielsweise den Erlass von diversen Abgaben und Gebühren nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG). Ebenfalls gibt es die Möglichkeit einer vereinfachten Gründung über das Unternehmensserviceportal, die aber nur bei Ein-Personen-GmbHs angewendet werden kann.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die GmbH viele Vorteile bietet, die höheren Gründungskosten aber auch ein Nachteil sein können. Daher empfiehlt es sich, sich vor der Gründung umfassend mit dem Thema der Rechtsformwahl zu befassen und dabei nicht nur den Status-Quo, sondern auch die angestrebte zukünftige Entwicklung des Unternehmens im Auge zu behalten.

Das könnte dich ebenfalls interessieren:

Autor

Helmut Beer

Helmut Beer
Experte für Start-Ups

helmut.beer@tpa-group.at
+43 1 588 35 207