Share Deal oder Asset Deal?

Wenn du ein bereits bestehendes Unternehmen kaufen willst, kannst du das entweder durch einen Share Deal oder einen Asset Deal machen. Unsere Experten verraten dir hier Tipps, damit du die richtige Entscheidung treffen kannst.

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Share Deal oder Asset Deal, das ist hier die Frage!

Sowohl Share Deals als auch Asset Deal sind mit Vor– und Nachteilen verbunden und hängen stark von der steuerlichen und unternehmerischen Ausgangslage, also insbesondere von der Zahlenkonstellation ab. Die richtige Wahl der Transaktionsform sollte daher immer auf Basis einer Due Diligence und mit Hilfe von rechtlicher und steuerlicher Expertise erfolgen.

Welche Unterschiede gibt es?

Bei einem Share Deal oder Anteilskauf übernehmen die Käufer Anteile der Zielgesellschaft (Personen‑ oder Kapitalgesellschaft), die das Unternehmen führt. Werden hingegen direkt einzelne Wirtschaftsgüter – wie etwa Anlagevermögen, Vorräte, gewerbliche Schutzrechte – in der Regel im Rahmen eines Betriebes oder Teilbetriebes gekauft, handelt es sich um einen Asset Deal. Während beim Share Deal die Gesellschafter ihre Beteiligungen verkaufen, tritt beim Asset Deal die Gesellschaft selbst als Verkäuferin auf.

Bei einem Einzelunternehmen stellt sich naturgemäß die Frage zwischen Share Deal und Asset Deal nicht, da mangels Vorliegens einer Gesellschaft auch keine Gesellschaftsanteile übertragen werden können und ein Share Deal somit nicht in Betracht kommt – denkbar wäre aber die Herstellung einer Gesellschaft durch eine vorherige Umgründung wie Einbringung oder Zusammenschluss, wenn die steuerlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Anzumerken ist noch, dass der Share Deal in den weiteren Ausführungen auf eine Kapitalgesellschaft als Zielobjekt abzielt und bei Personengesellschaften steuerliche und rechtliche Besonderheiten bestehen, die jedoch im Einzelfall gegenüber einer Kapitalgesellschaft vorteilhaft sein können.

ISUS Tipp

Beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen oder Teilen daraus sollten im Vorfeld stets die Vor- und Nachteile betreffend Asset oder Share Deal abgewogen werden. Beim Kauf wird ergänzend dazu eine frühzeitige Planung der steuerlichen Belastungen durch einen Steuerberater sinnvoll sein, um später „böse Überraschungen“ zu vermeiden, die den Deal infolge hoher Abgabenbelastungen gefährden könnten. Frag besser vorher einen unserer ISUS Experten um Rat!

Vor- und Nachteile eines Share Deals

Der große Vorteil eines Share Deals ist die idR einfachere Abwicklung. Der Käufer erwirbt die Anteile einer Gesellschaft und dadurch quasi das Unternehmen „in seiner Hülle und Fülle“ bzw. „in Bausch und Bogen“. Das bedeutet, dass sämtliche Vertragsverhältnisse mit Dritten, Forderungen, Verbindlichkeiten sowie sonstige Rechte und Pflichten bestehen bleiben (Gesamtrechtsnachfolge). Dies gilt, sofern keine „Change of Control“-Klauseln, dh Vertragsbestimmungen, die dem anderen Vertragspartner die Möglichkeit einer Änderung oder auch eine Beendigung des Vertrags einräumen, schlagend werden.

Nach außen hin besteht die Gesellschaft unverändert weiter und der vollzogene Share Deal wird oftmals gar nicht sofort bemerkt. Aus steuerlicher Sicht kommt es beim Share Deal mit einer Kapitalgesellschaft (zB GmbH oder AG) – da die Identität der Gesellschaft nicht berührt wird – in der Regel nicht zur Aufdeckung von stillen Reserven oder eines Firmenwertes. Dies ist für den Erwerber zumeist steuerlich nachteilig, da keine Möglichkeit besteht, die Anschaffungskosten abzuschreiben;  es werden in der Regel steuerlatente stille Reserven im Vermögen der Gesellschaft eingekauft.

Für eine natürliche Person als Verkäufer ist (vor allem beim Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften) aus ertragsteuerlicher Sicht ein Share Deal in der Regel vorteilhaft, da der Veräußerungsgewinn nur dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegt. Außerdem ist die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen von der Umsatzsteuer befreit, sodass hier idR die Ausstellung einer „umsatzsteuerkonformen Rechnung“ mit dem Steuersatz von 0 % unterbleibt.

Ist die Zielgesellschaft Eigentümerin von inländischen Grundstücken, so kommt es bei Anteilsvereinigung (Vereinigung von mindestens 95% der Anteile in einer Hand) zum Anfall von Grunderwerbsteuer in Höhe von 0,5% vom Grundstückswert, die aber bei Kapitalgesellschaften zB durch den Erwerb durch zwei Gesellschafter, wobei jeder der beiden weniger als 95% an der Zielgesellschaft erwirbt, vermieden werden kann.

Nachteilig beim Share Deal ist, dass sämtliche – auch vielleicht unbekannte – Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken übernommen werden. Dementsprechend sollte der Erwerb sorgfältig geplant und gecheckt werden (insbesondere Due Diligence) und von einem Rechtsanwalt und Steuerberater begleitet werden Zu beachten ist außerdem noch, dass die Übertragung von Anteilen an GmbHs (nicht bei der AG) notariatsaktpflichtig ist.

Vor– und Nachteile eines Asset Deals

Bei einem Asset Deal erwirbt der Käufer die einzelnen Wirtschaftsgüter in der Regel im Rahmen eines (Teil-)Betriebes. Der Käufer hat dadurch den Vorteil selbst entscheiden zu können, welche Wirtschaftsgüter er übernehmen möchte und kann so sein Haftungsrisiko unter bestimmten Voraussetzungen verringern. So können zB aus Unternehmen nur die werthaltigen und attraktiven Wirtschaftsgüter herausgekauft werden.

Aus steuerlicher Sicht kann ein Asset Deal vor allem aus Käufersicht interessant sein, da dieser die Möglichkeit bietet, die erworbenen stillen Reserven und den Firmenwert steuerlich abzuschreiben. Wesentlich ist, dass beim Asset Deal rasch eine umsatzsteuerkonforme Rechnung gestellt werden muss, damit der Veräußerer die Umsatzsteuer richtig abführen und der Erwerber den Vorsteuerabzug geltend machen kann (uU kann auch eine Überrechnung erfolgen).

Werden im Rahmen des Asset Deals auch Grundstücke übertragen, fällt Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5% sowie die Grundbucheintragungsgebühr in Höhe von 1,1%, jeweils auf Basis des Kaufpreises zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer (und allfälliger sonstiger Nebenverpflichtungen) an. Dies kann bei hochwertigen Liegenschaften eine hohe Abgabenbelastung bedeuten und uU für einen Share Deal sprechen.

Nachteilig kann beim Asset Deal auch die notwendige Zustimmung der Vertragspartner bei der Übertragung von Verträgen sein. Der Verkauf führt nicht zu einem automatischen Übergang der Vertragsverhältnisse, sondern die Übertragungsmöglichkeiten jedes einzelnen Vertrages müssen gesondert geprüft werden.

ISUS Tipp

Betreffend die Abwicklung des Erwerbs empfiehlt sich ein frühes Beiziehen darauf spezialisierter Rechtsanwälte, da es in der Praxis schwierig sein kann, wenn bestimmte Forderungen (zB Gewährleistung, Verkäuferhaftungen) erst gegen Ende der Verhandlungen geklärt werden sollen.

Gerne unterstützen wir dich bei deinem geplanten Unternehmenserwerb und begleiten die Transaktion aus steuerlicher Sicht. Sieh‘ dir hierzu auch gerne unsere weiteren Beiträge zu Due Diligences und Transaktionen an!

Autor

ISUS Start Up Ansprechperson Woeber Bernd Niederoesterreich

Bernd Wöber
Start Up Experte